Einem Proivisorium wurde der Garaus gemacht
Das "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk" - THW-Helferrechtsgesetz - vom 22. Januar 1990 (BGBI. I
Seite 118), das am 01. Februar 1990 in Kraft getreten ist, stellt das THW auf
eine gesetzliche Grundlage.
Das Gesetz regelt die Organisation der Bundesanstalt THW, ihre Aufgaben und
das Helferrecht.
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herrschte Rechtsunsicherheit: die
Rechtsgrundlage für das THW bildete der Errichtungserlass des Bundesministers
des Innern vom 22. August 1953 in der Fassung der Änderung vom 11. November
1958.
Zunehmend bezweifelten die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit des
Errichtungserlasses: Nach Artikel 87 b) Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf die
Errichtung bundeseigener Verwaltung auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes mit
eigenem Verwaltungsunterbau eines mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen
Gesetzes.
- Fast 37 Jahre wartete das THW auf sein rechtliches Fundament -
Das THW-Helferrechtsgesetz weist die Organisation als nicht rechtsfähige
Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des
Bundesministers des Innern aus. Zudem schreibt das THW-Helferrechtsgesetz der
Organisation die zu erfüllenden Aufgaben zu.
Bei der Aufgabenzuweisung muss jedoch bedacht werden, dass der Bund einer
Bundesanstalt nur solche Aufgaben zuweisen kann, für die er auch die
Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)
vom 22.01.1990 (BGBI. I S. 118), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17 12.1997 (BGBI. I S. 3108)
§ 1 Anwendungsbereich.
- Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und
seiner Helfer.
- Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit
eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des
Innern. Es hat folgende Aufgaben:
- technische Hilfe im Zivilschutz,
- technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen
Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und
Instandsetzungsdienst.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in
einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach
den folgenden Vorschriften bestimmt.
§ 2 Helfer.
- Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
- Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und
dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den
dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die
Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen
Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.
- Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine
Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr
geeignet ist.
- Der Bundesminister des Innem wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im
einzelnen zu regeln.
§ 3 Soziale Sicherung.
- Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen
Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in
der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen
Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an
Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der
Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in
der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen
Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter
entsprechend.
- Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich
ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie
zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden
am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die
gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das
Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter
leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk
zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamten entsprechend.
- Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten
Verdienstausfall eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann
Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1
und 2 festlegen.
- Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie
sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus Öffentlichen Mitteln erhalten, sind
die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen
Hilfswerk erhalten hatten.
- Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen
Hilfswerk, entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des
Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des
Geschädigten gegen Dritte gehen in Höhe des vom 8und geleisteten Ersatzes auf
diesen über.
- Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse
zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer
eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden
die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
- Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften
des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43 a Abs.
1 bis 4, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige
und Helfer der. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von
Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates.
- Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter
sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
§ 4 Mitwirkung.
- Die Helfer wirken in Orts- und 8ezirksverbänden des Technischen Hilfswerks
mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
- Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des
Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
- Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des
Technischen Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des
Bundesausschusses regelt der Bundesminister des Innem durch Rechtsverordnung.
Der Bundesausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit
dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung
fachkundiger Helfer einrichten.
- Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen
personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine
Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister
des Innem wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche
personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der
Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.
§ 5 Beirat.
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus
Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der
Wirtschaft und der THW-Helfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des
Innem in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der
Bundesminister des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
§ 6 Berlin-Klausel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7 Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im
Sinne dieses Gesetzes.
|